Patienteninformation

Heilmittelverordnung

Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie

Eine Empfehlung durch den Kindergarten oder die Lehrerin reicht hier nicht aus. D.h. Sie müssen wenn ein Behandlungsbedarf im Raum steht erst Kontakt mit Ihrem Arzt aufnehmen, damit dieser sich ein Bild machen kann. Planen Sie also in diesen Fällen genügend Zeit ein, um vorab einen Termin auszumachen. Nicht immer ist die Einschätzung richtig, oder die empfohlene Behandlung hilfreich. Vermeiden Sie es bereits Termine mit Therapeuten auszumachen, bevor Sie mit dem Arzt über die Notwendigkeit einer Hilfsmittelverordung gesprochen haben bzw. das Kind untersucht wurde.

Heilmittelverordnungen können nicht rückwirkend verordnet werden. Eine Behandlung durch den Therapeuten ohne gültige Heilmittelverordnung ist nicht rechtswirksam und nur mit vorherigem Hinweis auf Selbstzahlung zulässig.

In manchen Fällen sind vorab weitergehende Untersuchungen zum Ausschluss unklarer Ursachen von den Kassen vorgeschrieben, so muss z.B. vor der Erstverordung einer Sprachtherapie ein Hörtest zum Ausschluss einer Hörstörung durchgeführt werden. Der Befund muss dem Arzt vorliegen. Erst wenn dies geklärt ist, können Sie einen Termin bei einem Therapeuten ausmachen. Da der Beginn der Behandlung aber nicht länger als zwei Wochen nach Ausstellungsdatum der Verordung liegen darf, hat es sich bewährt, dass Sie nach Absprachen mit dem Arzt diesen Termin vereinbaren und uns dann dies mitteilen. Wir können dann innerhalb von 3 Werktagen die Heilmittelverordung für Sie ausstellen. Auch bei Folgeverordungen sind diese 3 Tage einzuplanen, da jeder Fall genau geprüft werden muss. Um den Behandlungserfolg beurteilen zu können, ist bei Folgerezepten das Vorliegen eines Therapieberichtes des behandelnden Therapeuten notwendig. Bei Heilmittelverordungen bleibt auch immer derselbe Arzt, der das Kind am besten kennt (Vorsorge) und die Erstverordung veranlasst hat zuständig.

Bei längeren Behandlungen verlangen die Kassen zudem bei Erreichen einer bestimmten Verordungsmenge (sog. Regelleistungsvolumen) eine weitere Überprüfung ggf. mit weiteren Testungen, oft auch vom Spezialisten (z.B. SPZ, Kinderpsychiater oder Pädaudiologe).

Für die Verordnung medizinischer Heilmittel verlangt Ihre Krankenkasse darüber hinaus bestimmte Regeln, die in der „Heilmittelverordnung“ verbindlich festgelegt sind:

  •  Am Beginn einer Heilmittelverordnung steht die Frage ob Ihre Krankenkasse zuständig ist. Das ist bei allen medizinischen Störungen und Krankheitsbildern der Fall.
  •  Heilmittel bei Kindern werden nicht verordnet, wenn heilpädagogische, sonderpädagogische und psychologische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Isolierte Lernstörungen oder Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche fallen ebenfalls in diese Kategorie. In diesen Fällen sind das Schulsystem und das Jugendamt zuständig Hilfestellung zu geben.
  •  Heilmittelverordnungen erfolgen nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung mit entsprechender therapeutischer Indikation. Die Stellung einer Diagnose und Indikation zur Behandlung durch Therapeuten ist nicht vorgesehen. Daher scheiden „Überweisungen“ an Heilmittelerbringer zu diesem Zweck aus.
  •  Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsmangel oder sensorische Integrationsstörung werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt.
  •  Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes und nicht ohne klare Zielvorgabe an den Therapeuten verordnet werden.
  •  Die Therapieziele müssen konkret sein: Man muss sie realistisch in einer bestimmten Zeit erreichen können und das Kind muss motiviert sein.
  •  Die Therapieziele müssen klar überprüfbar sein: Wie bei der Verordnung eines Medikaments müssen sich Arzt und Eltern überlegen, was in welcher Zeit erreicht werden soll und wie man den Therapieerfolg überprüft.
  •  Im Gegensatz zu einer pädagogischen Förderung (Fernziele) sind medizinisch verordnete Therapien stets zeitlich begrenzt (Nahziele).
  •  Für eine Heilmitteltherapie sind die Eltern einzubinden. Es ist ein Qualitätsmerkmal einer Heilmittelpraxis „Hausaufgaben“ zur Umsetzung der Therapie- ziele im Familienalltag zu vergeben. Diese Anforderung an die Familie zur ak- tiven Mitwirkung ist notwendig und erfüllt eine wichtige Forderung der „Heilmittelrichtlinien“.
  •  Die Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen der Regel „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ folgen. An dieser Vorgabe wird das Verordnungsverhalten eines Arztes in der Heilmittelprüfung durch Krankenkassen leider gemessen.