Patienteninformation

Atteste

Bei uns werden häufig Atteste zur Schulentschuldigung nachgefragt. In den meisten Fällen ist dies nach den Bestimmungen der Bayerischen Schulordnung nicht erforderlich, belastet uns mit unnötiger Bürokratie und Sie mit Attestgebühren (keine Kassenleistung).

Generell gilt eine Entschuldigung durch die Eltern als ausreichend.

Nach der Bayerischen Schulordnung können die Schulleitungen ab dem 3. Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Die Schule sollte die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses lediglich bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei erheblichen Zweifeln an der Erkrankung verlangen.

Dies trifft bei Ihrem Kind sicherlich nicht zu. Bitte nehmen Sie Ihr Elternrecht wahr und schreiben Sie die Entschuldigung für Ihr Kind selbst. 

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass die Krippe bzw. der Kindergarten bei folgenden Erkrankungen ohne ärztliche Bescheinigung nach Abklingen der akuten Krankheitssymptome wieder besucht werden darf:

Scharlach, Windpocken, Kopflaus-Erstbefall, Mumps, Erkältungserkrankungen, bakterielle und virale Durchfallerkrankungen. Desgleichen gibt es keine Attestpflicht für eitrige Bindehautentzündungen bei Säuglingen und Kleinkindern.

Die Attestpflicht besteht ausschließlich für folgende Erkrankungen:

Krätze, ansteckende Borkenflechte (Impetigo), EHEC-Erkrankungen, offene Lungentuberkulose.

Diese Regelungen gelten, wie andere gesetzliche Bestimmungen ebenfalls, auch für Ihre Betreuungseinrichtung.